Rechtsprechung
   BFH, 27.09.1955 - I 174/55 S   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,577
BFH, 27.09.1955 - I 174/55 S (https://dejure.org/1955,577)
BFH, Entscheidung vom 27.09.1955 - I 174/55 S (https://dejure.org/1955,577)
BFH, Entscheidung vom 27. September 1955 - I 174/55 S (https://dejure.org/1955,577)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1955,577) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berechtigung einer Pensionsrückstellung der Höhe nach - Selbständiges bewertungsfähiges Gut als Voraussetzung für eine Rückstellung - Erteilung einer Pensionszusage erst nach Ablauf einer bestimmten Dienstzeit - Vorliegen zusätzlichen Entgeltes für die abgelaufene ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 61, 431
  • BStBl III 1955, 366
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • RFH, 23.11.1937 - I A 110/36
    Auszug aus BFH, 27.09.1955 - I 174/55 S
    Er kann für seine Verpflichtung gegenüber Arbeitnehmern, die sich noch im Dienst befinden, eine Rückstellung in der Bilanz bilden, oder er kann die künftigen Pensionszahlungen als laufende Unkosten der Jahre der Pensionszeit betrachten (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs I A 247, 248/33 vom 3. Juli 1934, Slg. Bd. 36 S. 252, RStBl. S. 1121; I A 110/36 vom 31. August/23. November 1937, Slg. Bd. 42 S. 327, RStBl. 1938 S. 85; I 143/38 vom 25. Oktober 1938, Slg. Bd. 45 S. 103, RStBl. 1939 S. 175).
  • BGH, 27.02.1961 - II ZR 292/59

    Bilanzierung von Pensionsanwartschaften

    Hierunter fällt auch eine Pensionslast (WP-Jahrb. 1954, 467, 470; Adler/Düring/Schmaltz aaO § 131 Anm. 158; Heinichen in Großkomm. AktG § 131 Anm. 5 B IV; .Schlegelberger/Quassowski, AktG § 131 Anm. 35; BFH 61, 431), mag bereits der Versorgungsfall eingetreten und damit ein Anspruch auf eine laufende Rente begründet oder der Versorgungsfall noch nicht eingetreten sein und darum vorerst nur eine Pensionsanwartschaft bestehen.

    Das Berufungsgericht sieht die Bestätigung hierfür darin, daß der Bundesfinanzminister zu der BFH 61, 431 entschiedenen Steuersache und die Bundesregierung in der Begründung zu dem inzwischen Gesetz gewordenen § 6a EStG (BT-Drucksache 481 2.Wahlperiode 1953 S. 77) es als herrschende handelsrechtliche Auffassung bezeichnet haben, daß ein Vollkaufmann, der eine Pensionsverpflichtung eingehe, darüber entscheiden könne, ob er für die Pensionsverpflichtung in den Bilanzen eine Rückstellung bilden, oder die Pensionszahlungen nach Eintritt des Versorgungsfalls aus dem laufenden Gewinn finanzieren wolle.

    Diese Bestimmung wird von den einen (vgl. Kenntemich, WPg 1956, 52; Adler/Düring/Schmaltz aaO § 131 Anm.166) als die gesetzliche Verankerung der Passivierungspflicht und von anderen (so Hoffmann, Steuerterater-Jahrd.1954/55 S.3O ff; DIHT in seinem zur Sache BFH 61, 431 erstatteten Gutachten) als die gesetzliche Bestätigung des Wahlrechts zwischen der Rückstellungsbildung in versicherungsmathematischer Höhe und der Verbuchung über Betriebsunkosten gewertet.

  • BFH, 22.01.1958 - I 14/57 S

    Steuerrechtliche Behandlung von Zuwendungen an eine betriebliche

    § 6a EStG 1955 hat nur den Zweck gehabt, die Folgerungen aus den Urteilen des Bundesfinanzhofs I 113/52 U vom 10. Februar 1953 (Slg. Bd. 57 S. 254, BStBl 1953 III S. 102) und I 174/55 S vom 27. September 1955 (Slg. Bd. 61 S. 431, BStBl 1955 III S. 366) betreffend der Einmalrückstellung auszuschließen.

    Sie können aber auch von der letztgenannten Methode zur Bildung von Rückstellungen übergehen, allerdings mit der Einschränkung, daß sie die vorher unterlassenen Rückstellungen nicht nachholen dürfen (vgl. die Urteile des Senats I 113/52 U vom 10. Februar 1953, Slg. Bd. 57 S. 254, BStBl 1953 III S. 102, und I 174/55 S vom 27. September 1955, Slg. Bd. 61 S. 431, BStBl 1955 III S. 366).

  • BFH, 25.05.1988 - I R 10/84

    Keine Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Bewertung einer

    Der BFH hatte in den Urteilen vom 10. Februar 1953 I 113/52 U (BFHE 57, 254, BStBl III 1953, 102) und vom 27. September 1955 I 174/55 S (BFHE 61, 431, BStBl III 1955, 366) einen inneren Zusammenhang zwischen den Zuführungen zur Pensionsrückstellung und den Anwartschaften der Arbeitnehmer bejaht und die Pensionszusagen als zusätzliches Arbeitsentgelt gewertet, das anteilig auch auf die bereits vor der Zusage abgeleistete Dienstzeit entfalle; er ließ eine Passivierung des entsprechenden Anteils bereits im Jahr der Erteilung des Pensionsversprechens zu.
  • BFH, 05.05.1959 - I 11/58 S
    Bei der Prüfung der Angemessenheit sind, wie das Finanzgericht unter Berufung auf das Urteil des Senats I 174/55 S vom 27. September 1955 ( BStBl 1955 III S. 366, Slg. Bd. 61 S. 431) zutreffend ausführt, alle Bezüge zusammenzurechnen einschließlich des Wertes einer Zusage auf künftige Versorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers (vgl. Glade, "Angemessene Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften", S. 53 ff.).
  • BFH, 01.02.1966 - I 90/63

    Kongruente Deckung der Versorgungsverpflichtungen und der Ansprüche aus den zu

    Es ist auch unstreitig, daß die Rechtsprechung den Steuerpflichtigen zur Frage der Bilanzierung von Versorgungsverpflichtungen stets ein Wahlrecht eingeräumt hat (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1961 II ZR 292/59, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen - BGHZ - Bd. 34 S. 324, s. auch Stehlik, "Der Betrieb" 1961 S. 526; jetzt auch der Gesetzgeber im Aktiengesetz 1965: Gessler, "Der Betriebs-Berater" 1965 S. 677 - 680 - Urteil des Bundesfinanzhofs I 174/55 S vom 27. September 1955, BStBl 1955 III S. 366, Slg. Bd. 61 S. 431) und daß Ansprüche aus laufenden Versicherungsverträgen, die im Rahmen eines Gewerbebetriebs abgeschlossen wurden, zu aktivieren sind.
  • BFH, 18.03.1965 - IV 116/64 U

    Frage nach der Zulässigkeit einer Rückstellung zu Lasten des steuerlichen Gewinns

    Dasselbe traf auch für Pensionszusagen zu, die das Entgelt für in der Vergangenheit geleistete Dienste darstellten und für die insoweit nach den Grundsätzen der dynamischen Bilanzauffassung eine Einmalrückstellung gebildet werden konnte (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs I 113/52 U vom 10. Februar 1953, BStBl 1953 III S. 102, Slg. Bd. 57 S. 254; I 174/55 S vom 27. September 1955, BStBl 1955 III S. 366, Slg. Bd. 61 S. 431).
  • BFH, 27.05.1964 - I 237/62 U

    Zulässigkeit der Rückstellung von Pensionsverpflichtungen gegenüber den Witwen

    Entscheidet er sich im Rahmen dieses Wahlrechts in einem bestimmten Wirtschaftsjahr gegen die Bildung einer Rückstellung, so bleibt er an diese Wahl insofern gebunden, als er die in diesem Jahr unterlassenen Zuführungen zu einer Rückstellung nicht in einem späteren Jahr nachholen kann (Urteile des Bundesfinanzhofs I 113/52 U vom 10. Februar 1953, BStBl 1953 III S. 102, Slg. Bd. 57 S. 254; I 174/55 S vom 27. September 1955, BStBl 1955 III S. 366, Slg. Bd. 61 S. 431).
  • BFH, 25.05.1988 - I R 9/84

    Berücksichtigung von Dienstzeiten bei der Teilwertermittlung einer

    Der BFH hatte in den Urteilen vom 10. Februar 1953 I 113/52 U (BFHE 57, 254, BStBl III 1953, 102) und vom 27. September 1955 I 174/55 S (BFHE 61, 431, BStBl III 1955, 366) einen inneren Zusammenhang zwischen den Zuführungen zur Pensionsrückstellung und den Anwartschaften der Arbeitnehmer bejaht und die Pensionszusagen als zusätzliches Arbeitsentgelt gewertet, das anteilig auch auf die bereits vor der Zusage abgeleistete Dienstzeit entfalle; er ließ eine Passivierung des entsprechenden Anteils bereits im Jahr der Erteilung des Pensionsversprechens zu.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht